Art, Form und Farbe der Warnkleidung

Art, Form und Farbe der Warnkleidung


Gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 35 (6) der Straßenverkehrsordnung - StVO muss die Hintergrundfarbe von Warnkleidung für Personen, die diese im öffentlichen Straßenverkehr tragen, fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb sein. Siehe hierzu auch die Regelungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und Abschnitt 4 der DGUV Information 212-016 - Warnkleidung (bisher BGI/DGUV-I 8591)

Was die Klassenzuordnung der zu tragenden Warnbekleidung anbelangt, so ist diese grundsätzlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Eine Handlungshilfe liefert o. g. DGUV Information. Laut Ziffer 4.4 ist Warnkleidung zu tragen:

Klasse 3 bei "erhöhter Gefährdung", d.h.
- schlechte Sichtverhältnisse oder
- Straßenverkehr mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h oder
- große Verkehrsbelastung mit mehr als 600 Fahrzeugen/Stunde oder
- beim Überqueren mehrspuriger Fahrbahnen oder
- Arbeiten in der Dunkelheit oder
- wenn Teile der Warnkleidung häufig tätigkeitsbedingt verdeckt werden oder
- wenn häufig zwischen abgesperrten und ungesicherten Arbeitsbereichen gewechselt wird oder
- wenn Arbeiten ohne Schutz einer Baustellensicherung oder zum Aufbau derselben durchgeführt werden.

Klasse 2 bei "einfacher Gefährdung":
- ausreichende Sichtverhältnisse und
- geringe Verkehrsbelastung von weniger als 600 Fahrzeuge/Stunde und
- durchschnittliche Verkehrsgeschwindigkeit von unter 60 km/h oder
- wenn Arbeiten innerhalb einer nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) gesicherten Baustelle durchgeführt werden.


Eine Hose ist nicht zwingend erforderlich. Es müssen nur - je nach Bekleidungsklasse nach DIN EN 471 - bestimmte Mindestflächen an Hintergrund- und retroreflektierendem Material auf der Warnkleidung vorhanden sein. Beispielsweise muss Warnkleidung, die der Klasse 3 genügen soll (neben bestimmten fotometrischen Mindesteigenschaften) eine Mindestfläche an Hintergrundmaterial von 0,80 und an retroreflektierendem Material von 0,20 Quadratmetern aufweisen. Eine hüftlange Jacke kann diesen Anforderungen bereits genügen, ohne dass zusätzlich eine Warnhose angezogen wird. 

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/9939 (25.10.2023)