Rot-weiße Warnmarkierungen und gelbes Blinklicht im Straßenverkehr

Rot-weiße Warnmarkierungen und gelbes Blinklicht im Straßenverkehr


Einleitung


Im Straßenverkehr fallen immer wieder Fahrzeuge mit rot-weißer Beklebung (Sicherheitskennzeichung) oder auch mit gelben Kennleuchten (gelbes Rundumlicht) auf. Aber wer ist dazu überhaupt berechtigt, welche Anforderungen sind zu erfüllen und wozu berechtigen diese Fahrzeugeinrichtungen?


Welche Fahrzeuge dürfen mit Sicherheitskennzeichnung und gelbem Rundumlicht ausgerüstet werden?


Grundsätzlich dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur vorgeschriebene und für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen sind nicht nur Leuchten, sondern auch rückstrahlende Mittel. Reflektierende Folien oder rückstrahlende Lackierungen (z. B. RAL 3024 Leuchtrot oder auch Tagesleuchtrot genannt) dürfen entsprechend nur dann angebracht werden, wenn dies vorgeschrieben und zulässig ist.

"Fahrzeuge die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen" können mit einer weiß-rot-weißen Warneinrichtung (Sicherheitskennzeichnung) versehen werden (vgl. § 35 StVO). Die Anforderungen an diese Sicherheitskennzeichnung finden sich in der DIN 30710.

Gelb-rote oder andersfarbige Kennzeichnungen, wie sie z. B. bei Feuerwehrfahrzeugen vielfach verwendet werden, sind nach dieser Vorschrift für Baufahrzeuge oder private PKW nicht zulässig.

Maßgeblich für die Berechtigungen zur Ausrüstung des Fahrzeuges ist, dass das jeweilige Fahrzeug "dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum (...)" dient. Dabei muss es nicht ausschließlich oder überwiegend für die vorgenanten Zwecke vorgesehen sein. Dies bedeutet, dass z. B. Fahrzeuge von Monteuren, Bauleitern etc. grundsätzlich mit der Sicherheitskennzeichnung und dem gelben Rundumlicht ausgestattet sein dürfen. Bei einer andersartigen Nutzung, wie z. B. der privaten Nutzung im Urlaub, müssen diese Einrichtungen nicht entfernt oder abgedeckt werden.

Fahrzeuge von Telekommunikationsunternehmen und deren Beauftragte sind dann zur Ausrüstung berechtigt, wenn diese für die Errichtung, die Unterhaltung oder die Reinigung von TK-Netzen (vgl. sonstige Anlagen im Straßenraum) eingesetzt werden. 

Gelbes Blinklicht

Die vorgenannten, zulässig mit einer Sicherheitskennzeichnung versehenen Fahrzeuge, dürfen zusätzlich mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Umgekehrt bedeutet dies, dass Fahrzeuge ohne Sicherheitskennzeichnung nicht mit einem gelben Rundumlicht ausgerüstet sein dürfen - auch nicht temporär mit einer Magnetleuchte. Die Ausführung des gelben Rundumlichtes sollten mit dem Hersteller und im Zweifel auch mit der Zulassungsbehörde im Vorfeld abgeklärt werden. In den Aufbau eingelassene "Frontblitzer" scheinen in Ausnahmefällen zulässig zu sein.


Wozu berechtigen die Sicherheitskennzeichnung und das gelbe Rundumlicht?


Sonderrechte mit Sicherheitskennzeichnung

Die Sicherheitskennzeichnung berechtigt bei der Ausübung der Bau-, Unterhaltungs- oder Reinigungstätigkeit Sonderrechte in dem Umfang, dass diese Fahrzeuge "auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten" dürfen. (Siehe § 35, Abs. 6 StVO)

Damit wird für die Zeit der entsprechenden Ausübung beispielsweise das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen erlaubt. Hingegen wird das Parken des Fahrzeuges mit diesem Sonderrecht in Parkverbotsbereichen nicht gestattet.

Achtung: Grundsätzlich gilt, "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt" (siehe § 12, Abs. 2 StVO). Insofern zielen die vorgenannten Sonderrechte insbesondere auf Baufahrzeuge, die in ihrer Tätigkeit genutzt werden und dem einfachen Zugang zur Tätigkeitsstelle. Diese Sonderrechte berechtigen nicht zum Abstellen des Fahrzeuges in einem Parkverbotsbereich in der Nähe eines Verteilerschrankes an dem Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Desweiteren ist ausdrücklich sicherzustellen, dass Gehwege und darunter liegende Versorgungsleitungen nicht beschädigt werden. "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden". (Siehe § 35, Abs. 8 StVO) Dies bedeutet insbesondere, dass andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger und Radfahrer) nicht gefährdet werden dürfen.

Die mit den vorgenannten Tätigkeiten beauftragten Personen, oder Personen die Straßen oder Anlagen im Straßenraum beaufsichtigen, müssen auffällige Warnkleidung tragen, sofern sie außerhalb von Gehwegen und Absperrungen tätig werden.

📄 Warnschutzkleidung


Gelbes Blinklicht

Das gelbe Blinklicht darf im thematisierten Kontext insbesondere nur zur Warnung vor Arbeitsstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen warnen. Primär ist das gelbe Blinklicht nur beim Einfahren in, und beim Ausfahren aus der Arbeitsstelle mit verminderter Geschwindigkeit zu verwenden. In der Arbeitsstelle selbst oder nach dem Einfädeln in den Verkehr und Geschwindigkeitsanpassung ist das gelbe Blinklicht auszuschalten.


Externe Verweise


Der aktuelle Wortlaut des § 35 StVO: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html

https://www.bfga.de/infothek/bfga-newsletter-arbeitsschutz/sicherheitskennzeichnung-fuer-arbeitsfahrzeuge/